Im folgenden sind die Artikel der Bundesverfassung (BV), des Zivil-Gesetz-Buches (ZGB) und des Straf-Gesetz-Buches (StGB), die im Zusammenhang mit Mobbing von Wichtigkeit sind. Teils Artikel gelten nur für Personen, die für den Staat arbeiten, d.h. wenn es sich um Staatsgewalt handelt (z.B. Amtsmissbrauch).
Amtsmissbrauch ist aber im Zivilrecht mit MACHTmissbrauch zu umschreiben.
Bundesverfassung
Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Art. 41
1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können.
2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Zivil-Gesetz-Buch
Art. 2
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtschutz.
Art. 3
1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gut gläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Straf-Gesetz-Buch
Art. 125
Fahrlässige Körperverletzung (bei Mobbing im Gehirn (Brain Fog ) & Herzen (Broken Heart)).
Wer aus Versehen oder durch unvorsichtiges Verhalten einen anderen Menschen körperlich oder gesundheitlich schädigt, macht sich strafbar. Die Bestrafung hängt davon ab, wie schwer der Schaden ist und ob ein Strafantrag vorliegt.
Art. 264a
Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung schwerste Handlungen wie vorsätzliche Tötung, Folter, Versklavung, Vergewaltigung oder schwere Freiheitsberaubung verübt, wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft.
Art. 287
Amtsanmassung.
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines amtlichen Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft
Art. 312
Amtsmissbrauch.
Er besagt, dass Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.