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PRO GERECHTIGKEIT · 22. Oktober 2026

Mobbinghandlungen 9 & 10

von admin, Verlegerin
22. Oktober 2026  ·  ca. 5 Min. Lesezeit


Mobbinghandlung 9:

Im Anschluss an das Gespräch vom 27.11.2020 wurde das Protokoll an meine Klientin und ihrem Rechtsberater versendet. Erneut musste meine Klientin um ihre Rechte kämpfen und erneut musste sie auf den Rektor zugehen, da im Protokoll der Standpunkt ihres oder der ihres Rechtsberaters nicht Eingang gefunden hatten. Im Protokoll waren fast ausschliesslich nur seine Aussagen zu lesen. Sie wies zu Recht darauf hin, dass ein Protokoll die Aussagen beider Seiten wiederzugeben hätte. 

In der Nachbearbeitung fügte der Rektor schliesslich ihre Aussagen im Protokoll hinzu, nahm sich aber das Recht, zu fast jedem Punkt noch eine nachträgliche ,,Bemerkung Rektor» einzufügen. Zudem färbte er die Aussagen meiner Klientin türkis und die seiner in grau ein. 

Sinn und Zweck eines Protokolls ist das Festhalten vom Gesagten am Gespräch. Das vorliegende Protokoll entspricht dem nicht. Das Protokoll widerspiegelt 1 zu 1 den Kampf, dem meine Klientin immer wieder aufs Neue ausgesetzt ist. Hätte sich meine Klientin nicht erneut zur Wehr gesetzt, hätte sie ein Protokoll, das überhaupt nicht den wahren Begebenheiten entspricht und in einem späteren Prozess sogar gegen sie verwendet werden könnte, 

Es kommt noch hinzu, dass der Rektor auch gerne die Tatsachen zu seinen Gunsten verfälscht. Beispielsweise schreibt er auf S. 2: ,,Der Rektor erklärt, dass der Verweis datiert vom 18.11.2020 aufgrund eines Formfehlers zurückgenommen wird». In Wirklichkeit war es so, dass der Rechtsvertreter den Rektor darüber aufklärte, dass der ausgesprochene Verweis nichtig, d.h., ungültig sei. Von einem ,,zurücknehmen» kann insofern keine Rede sein. Immerhin hat der Rektor den ,,Korrekturantrag» meiner Kl ientin,,stattgegeben». 

Der Rektor hat den Sinn und Zweck eines Protokolls nicht verstanden. In einem Protokoll wird das Gesagte eines Gesprächs schriftlich festgehalten. Dass sich der Rektor nachträglich zum Richter aufspielt und entscheidet, ob ein .,Korrekturantrag» zu gewähren ist oder nicht, ist nicht richtig. An sich wäre es in erster Stelle die Aufgabe der Protokollführerin gewesen, vorliegend von der Sachbearbeiterin Silvia Gehrig, am Gespräch das tatsächlich Ausgesprochene zu protokollieren. Vermutlich hat die Sach- bearbeiterin das Protokoll so gut es ging verfasst, allerdings hat es dann der Rektor nach seinem Gutdünken noch überarbeitet. Auch hier, ein Musterbeispiel dafür, wie der Rektor den Versuch unternimmt, meine Klientin zumindest in Schriftform verstummen zu lassen. 

Auch sein Hang zur Kontrolle wird ersichtlich. Der Rektor entscheidet, welche Aussagen meiner Klientin ins Protokoll zugelassen werden und hat stets das letzte Wort. Meine Klientin muss immer auf der Hut sein, um nicht in die Fallen des Rektors reinzulaufen. Die ständigen Einschüchterungs- und Unterdrückungsversuche setzten meiner Klientin denn auch physisch und psychisch sehr zu.

Mobbinghandlung 10:

Nachdem die Parteien am 27. November 2020 vereinbart hatten, dass die im Raum stehenden Vorwürfe zum Umgang im Schwimmunterricht angegangen werden würden, machte sich meine Klientin daran, das Kommunikationsproblem mit der Klasse r1a zusammen mit der Klassenlehrperson nach Dienstweg anzupacken. Meine Klientin schrieb hierzu der Klassenlehrerin Gloria Plaza eine E-Mail und nahm den Schulleiter von Buttikon ins CC. Postwendend folgte eine E-Mail des Rektors mit dem Betreff ,,Anordnung zum weiteren Vorgehen». In der E-Mail teilte er allen Beteiligten inkl. der Sachbearbeiterin mit, dass er,,aufgrund Bea’s Reaktion» auf die sonst übliche Vorsprache verzichte. Der Rektor stellte damit meine Klientin vor den weiteren Beteiligten bloss, indem er meine Klientin als trotzige und uneinsichtige Person darstellte. Dabei war das Vorgehen meiner Klientin nichts Aussergewöhnliches, sondern entsprach dem was am 27. 11.2020 vereinbart wurde. 

In seiner schriftlichen Anordnung ordnete er sogleich an, dass eine Begegnung in Buttikon zwischen den beleidigten und den übrigen SuS der Schwimmklasse sowie meiner Klientin stattzufinden habe. Meine Klientin wehrte sich gegen das pädagogisch schädliche Vorgehen, da sie verständlicherweise nicht bereit war, mit einer ganzen Klasse 13-jähriger Teenager, ohne Klassenlehrperson und unter der Anleitung des Schulleiters aus Buttikon, Patrick Götschl, über die Schüleraussagen und das Thema der Regelblutung sprechen zu wollen. Zumal meine Klientin das Thema Regelblutung mit dieser Klasse nie davor besprochen hatte. Dass sie nun diese pädagogisch nicht vertretbare Vorgehensweise auf Geheiss des Rektors durchzuführen habe, schockierte sie einmal mehr. Offensichtlich machte der Rektor in seinem Feldzug gegen meine Klientin auch keinen Halt davor, Schüler mit einzubinden. Meine Klientin wehrte sich gegen die Anordnung des Rektors. Zum Glück stand sie dieses Mal nicht alleine da, der Schulleiter von Siebnen, Reto Jegher, teilte ihre Bedenken und verhinderte die Anordnung. 

Dieses Vorgehen nennt sich Instrumentalisierung. Instrumentalisieren bedeutet, dass eine Person, eine Sache oder ein Thema bewusst als Werkzeug oder Mittel für fremde, meist eigene oder politische Zwecke eingesetzt wird. Das Wort hat fast immer einen abwertenden oder kritischen Beiklang, da es einen Missbrauch oder eine unfaire Zweckentfremdung beschreibt. 

Es wird als Mittel zum Zweck verwendet: Jemanden oder etwas benutzen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Das ist Missbrauch: Ein Sachverhalt  wird so dargestellt, dass er den eigenen Interessen dient. Damit werden simple Menschen- und Geburtsrechte mit den Füssen getreten.

Im Januar 2023 kam eine Studie heraus, dass 2 von 3 Lehrpersonen psychische Gewalt erleben und die schlimmste Mobbergang die Eltern sind. Reklamierende Eltern werden aber oftmals von den Schulleitern und Rektoren missbraucht, um gegen eine Lehrperson, die nicht die Agenda LP21 (LööliProgrammierung der 21 deutschweizer Kantone) mitmacht, sondern mit Hingabe und Herzblut ihre Schüler unterrichtet, vorzugehen.

Sowieso ist ein Vorgesetzter, der sich nicht für seine Mitarbeiterin einsetzt, wenn Eltern direkt bei ihm „täderlen“ mit Aussagen, die sie von ihrem Pubertierli haben, MITMOBBER. Und damit wird dieses Mobbing zu einem Organisationsverschulden.

Über 60% der gemeldeten Mobbing-Fälle sind Bossing. Wenn der Boss mobbt. Bossing ist direkt ein Organisationsverbrechen.

Mein 1. Mobbing-Prozess war ein Bossing-Fall und bestand praktisch nur aus Instrumentalisierung: meiner Arbeitskollegen, meiner Schüler*innen und deren Eltern.

INSPIRATION CONTRA MOBBING PRO GESUNDHEIT PRO GERECHTIGKEIT KUNST