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PRO GERECHTIGKEIT · 23. Juli 2026

Die Nebenstrafbank meines 2. Mobbing-Prozesses

von admin, Verlegerin
23. Juli 2026  ·  ca. 3 Min. Lesezeit

Mein 2. Mobbing-Prozess hat eine zweite Frontpage. Auf dieser sind folgende Leute in POLE-Position:

1 Marlene Formaz-Kälin:

Mutter meines Mannes der Ehe v1.0. Mein Schwiegermonster.

2 Irene Herzog:

Strategische Person in Pfäffikon SZ / Freienbach, einem tiefen Haifischbecken des DEEP STATE. Sie wohnt in einer schönen Wohnung über den Dächern von Pfäffikon SZ.

3 Michael Stähli

Regierungsrat des Departements für Bildung des Kantons SZ.

4 Marcel Gross

Schulkontrolleur des Kantons Schwyz.

5 Fredy Tischhauser

Rektor der sek1marchKantonsstrasse 67A, 8863 Buttikon.

6 Michael Widrig

Ehemaliger Präsident von sek1march bis 2022, jetzt Schulleiter der Primarschule Tuggen.

7 Daniel Landolt

Ehemaliger Gemeindepräsident von Freienbach, Anwalt der Kanzlei Kessler, Landolt, Giacomini & Partner.

8 Arno Müller

Strategische Person in Pfäffikon SZ / Freienbach.

9 Hansruedi Bumann

Einer der Initianten hinter den korrupten Bauarbeiten im Hüöbli-Ringstrassen-Quartier von Pfäffikon SZ, ehemals Ringstraße 28. Verkaufte das Haus an Fidelio Invest AG, 6300 Zug. Er wohnte aber noch teilweise dort mit dem Camper auf dem Grundstück.

10 Fridolin Mächler

Präsident des Ringstrassen-Quartier.

11

Heinz Kündig

Mein Vater.

12

Roger Kündig

Mein Bruder und Schulkontrolleur des Kantons Schwyz.

13 Arsène Formaz-Kündig

Mein Mann aus der Ehe v1.0.

Die Haupt-Klage-Punkte sind:

Mobbing als 1. Rufmord, 2. Verrat, 3. Verschwörung

1.

Rufmord bezeichnet die bewusste, bösartige Verbreitung von Lügen oder ehrverletzenden Behauptungen, um das Ansehen einer Person oder eines Unternehmens nachhaltig zu zerstören. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Begriff für rechtlich relevante Handlungen wie Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB). Rufmord kann zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. 

Schliesslich und endlich geht es um die Verbreitung von erfundenen Geschichten, unwahren Tatsachenbehauptungen oder böswilligen Gerüchten.

Abgrenzung, Differenzierung:

Verleumdung: 

Das wissentliche Verbreiten von Unwahrheiten.

Üble Nachrede: 

Das Verbreiten von Tatsachen, deren Wahrheitsgehalt nicht bewiesen ist.

Meinungsäußerung: 

Bloße Beleidigungen oder Schmähkritik sind keine Tatsachenbehauptungen, können aber dennoch strafbar sein.

Rechtliche Konsequenzen:

Strafrecht: 

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (üble Nachrede) bzw. bis zu zwei Jahren (Verleumdung, in schweren Fällen bis zu 5).

Zivilrecht: 

Unterlassungsansprüche, Widerruf der Aussage, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Cybermobbing, Rufmord im Internet: 

Besonders relevant in sozialen Medien oder auf Bewertungsportalen, wo Falschinformationen schnell große Verbreitung finden. 

2.

Verrat bezeichnet im rechtlichen Kontext die unbefugte Offenbarung, Weitergabe oder Nutzung von Informationen, die einem besonderen Geheimnisschutz unterliegen oder auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen.

3.

Verschwörung (= Hass-, Hetz-, Schmieren- und Schmutzkampagne) bedeutet, dass Menschen sich im Geheimen zusammen tun. Diese Menschen nennt man Verschwörer. Bereits die Planung ist illegal.

Sie wollen ein gemeinsames Ziel erreichen. Das Ziel schadet aber oft anderen Menschen.

KARMAgeddon ist gestartet und kommt immer mehr in Fahrt.

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