Bis zum Zeitungsartikel vom 13.11.2020, Auslöser des 1., danach nichtig gesprochenen Verweises (ich kriegte keine Möglichkeit eines Rechtlichen Gehörs), passierten noch folgende, von meiner Anwältin Diana Bucher erwähnten Mobbinghandlungen. Bucher arbeitete damals für die Kanzlei Kessler, Landolt, Giacomini & Partner.
Mobbinghandlung 2:
Mit E-Mail vom 24.10. 2020 bittet meine Klientin den Rektor sowie den Schulleiter von Siebnen, Reto Jegher, um die Herausgabe der im Schreiben vom 23. Oktober 2020 erwähnten Abklärungen und internen Weisungen, worauf ihr Entschluss zu „unbezahltem Urlaub“ basiert. Meine Klientin hoffte, aus den Unterlagen herauslesen zu können, auf welche rechtliche Grundlage die Meinung des Rektors basierte. Die E-Mail blieb bis heute unbeantwortet. Damit zeigte er meiner Klientin, dass er ihr Anliegen nicht ernst nahm und sie somit ignorierte. Womöglich spekulierte der Rektor darauf, dass meine Klientin, wenn etwas Zeit vergangen ist, sie das Interesse an der Aufklärung der Angelegenheit verlieren würde.
Etwa zur gleichen Zeit, schrieb meine Klientin eine E-Mail an Marcel Gross, Leiter der Abteilung Schulcontrolling. In ihrer E-Mail machte sie den Schulinspektor auf die unverständliche und inkorrekte Haltung des Rektors aufmerksam. Sie hoffte auf Unterstützung und Verständnis für ihr Anliegen, doch der Schulinspektor verwies sie lediglich auf den Rechtsdienst oder auf die Möglichkeit hin, sich an einen Anwalt zu wenden. Meine Klientin wurde bewusst, dass sie ganz allein auf sich gestellt ist.
Mobbinghandlung 3:
Meine Klientin beschloss nicht aufzugeben und die Berichtigung ihrer Absenz anzugehen, zumal das Recht auf ihrer Seite war. Hierzu holte sich meine Klientin eigenhändig eine rechtliche Zweitmeinung ein. Die Rechtsberatung des K-Tipp bestärkte sie in ihrer juristisch korrekten Meinung und wies sie darauf hin, dass sie bei einer unverschuldeter Quarantäne Anspruch auf EO-Taggelder hätte. Allerdings, so die Rechtsberaterin weiter, benötige sie hierfür eine Lohnabrechnung, welche auf „unverschuldete Quarantäne“ laute.
In der Folge wendete sich meine Klientin an den Rektor und bat ihn um die korrekte Abänderung der Lohnabrechnung von Oktober 2020. Der Rektor hielt es erneut für nicht nötig, sich mit den Einwänden meiner Klientin rechtlich auseinanderzusetzen, und wies pauschal auf die Begründung im Schreiben vom 23.10.2020 hin. Gleichzeitig teilte er meiner Klientin auch mit, dass sie Klage einreichen bzw. das Verfahren nach § 49 PGL anstrengen müsse, wenn sie der Ansicht sei, dass der Schulträger die vertraglichen Pflichten verletze.
Auch hier zeigt der Rektor zum erneuten Mal an, dass er keinerlei Intentionen hegt, sich mit den berechtigten Einwänden meiner Klientin juristisch auseinandersetzen zu wollen oder diese wenigstens durch den kantonalen Rechtdienst abklären zu lassen. Mit dem Verweis auf die Klagemöglichkeit, bringt der Rektor auch seinen Entschluss zum Vorschein, dass er keine weiteren Diskussionen hierzu führen möchte und dass die einzige Abwehr-Möglichkeit meiner Klientin die Klage vor dem Verwaltungsgericht sei. Der Rektor hoffte mit dem Hinweis auf den Klageweg, meine Klientin einschüchtern zu können, damit sie keine weiteren Schritte gegen die ungerechtfertigten Korrekturweigerung unternimmt. Erstaunlich ist, wie der Rektor in einem simplen und rechtlich klaren Fall auf seine falsche Meinung beharrt und lieber einen Rechtstreit in Kauf nimmt, statt sich mit den rechtlichen Fakten auseinanderzusetzen.
Mobbinghandlung 4:
Obwohl das Verhalten des Rektors meine Klientin völlig irritierte, unternahm sie einen weiteren Versuch, die Angelegenheit friedlich aus dem Weg zu räumen. Sie ersuchte erneut den Rektor darum, dass er die Korrektur ihres Lohnausweises vornehmen möge, damit sie ihren EO-Anspruch geltend machen kann. Auch teilte meine Klientin dem Rektor mit, dass eine Klage gegen ihren Vorgesetzten überhaupt nicht in Frage käme. Erneut verweist der Rektor meine Klientin auf das Schreiben vom 23.10.2020 hin und fügte hinzu, dass er in dieser Sache „keine weiteren Schriftlichkeiten» mehr machen werde.
Meine Klientin war über die Reaktion ihres Vorgesetzten schwer enttäuscht und verstand die Welt nicht mehr. Ihr Vorgesetzter lässt sich auf gar keine Diskussion mit ihr ein und das, obwohl sie sogar im Recht ist. Meine Klientin wird vom Rektor nicht ernst genommen und es wird ihr klar gemacht, dass ihr einziger Ausweg der Klageweg sei.
Die weiteren involvierten Personen, wie der Schulleiter von Siebnen, Reto Jegher, und der Schulinspektor Marcel Gross, reagierten ebenfalls nicht, und das, obwohl sie die E-Mails zwischen meiner Klientin und dem Rektor in Echtzeit mitverfolgen konnten. Meine Klientin stand somit weiterhin ohne Unterstützung dem Rektor alleine gegenüber. Für eine derart klare Sache zu klagen, erschien meiner Klientin übertrieben, denn sie benötigte doch lediglich eine Korrektur ihres Lohnausweises, das den Tatsachen entsprach. Im Zuge ihrer Ausweglosigkeit wusste meine Klientin sich nicht mehr anders zu helfen, als sich an die Medien zu wenden. Es war ein Hilferuf.
Am 13.11.2020 erscheint der Artikel im Marchanzeiger mit dem Titel „Wie aus einer Quarantäne unbezahlter Urlaub wurde.“ Darin macht meine Klientin die Leser darauf aufmerksam, dass trotz der klaren Rechtslage in ihrem Fall zu Unrecht unbezahlter Urlaub statt unverschuldeter Quarantäne angenommen wurde. Gleichzeitig machte meine Klientin auch noch auf die unterschiedliche Behandlung der Lehrpersonen bei unverschuldeter Quarantäne an öffentlichen Schulen des Kantons Schwyz aufmerksam.
Am Abend des 17.11.2020 erfuhr meine Mandantin vom Schulleiter Siebnen, dass der Rektor ihr einen Verweis erteilen werde, den auch er selbst unterschrieb.
Mobbinghandlung 5:
Meine Klientin wollte nichts unversucht lassen, um die berufliche Beziehung zwischen ihr und dem Rektor wieder herzustellen. Aus diesem Grund schrieb sie am Morgen des 18.11.2020 dem Rektor eine E-Mail mit dem Betreff „Wer unfehlbar ist, werfe den ersten Stein“. Im E-Mail erklärte meine Klientin dem Rektor, wie sie die vergangenen Wochen erlebt hätte und weshalb sie sich gezwungen gesehen hatte, den Gang zur Öffentlichkeit zu beschreiten. Meine Klientin startete damit einen weiteren Versuch, auf den Rektor zuzugehen, und hoffte intensiv, dass er sich ebenfalls auf sie zubewegen würde. Doch leider waren die Mühen vonseiten meiner Klientin vergebens.
Am Gespräch vom 18.11.2020 teilte der Rektor meiner Klientin mit, dass er keine Lust gehabt hätte, die Zeilen noch vor der Verweiserteilung zu lesen. Damit zeigte er meiner Klientin, dass ihm ihre Meinung und ihr Empfinden offensichtlich egal waren.
Am Gespräch vom 18.11.2020 erteilte der Rektor meiner Klientin den mündlichen Verweis und händigte ihr das Schreiben sogleich in schriftlicher Form aus (Anmerkung: dieser Verweis wurde nachfolgend nichtig gesprochen). Der Rektor ging auf die von ihr hervorgebrachte Kritik nicht ein. Das Gespräch dauerte insgesamt 20 Minuten. Bereits vorneweg genommen, dieser Verweis wird zu einem späteren Zeitpunkt korrekterweise als nichtig erklärt, da dieser ohne vorgängiges rechtliches Gehör erfolgt ist.
Am Abend beschloss meine Klientin, der Sachbearbeiterin als Hilfestellung eine E- Mail mit den wichtigsten Punkten über das von ihr am Gespräch Ausgesagten zu senden.
Als sie am nächsten Tag das Protokoll zugestellt erhielt, musste sie mit Entsetzen feststellen, dass die von ihr vorgebrachten Einwände aus dem Zusammen- hang gerissen oder fehlerhaft wiedergegeben wurden. Beispielsweise war darin zu lesen, dass meine Klientin „einen Fehler eingestehe». Im Protokoll wurde nicht erwähnt, worauf sich ihr Fehlereingeständnis bezog. Zur Erklärung: Das Fehlereingeständnis meiner Klientin bezog sich darauf, dass sie es bereute, den Rektor im Artikel namentlich erwähnt zu haben, nicht mehr und nicht weniger. Ebenfalls nicht korrekt ist, dass sie sich auf der persönlichen Ebene angegriffen fühlte, weil ihr die Quarantänezeit mit unbezahltem Urlaub abgebucht wurde, sondern weil der Rektor ihr persönliche, statt juristisch, sachlich fundierte Begründungen vorgelegt hatte. Meine Klientin fühlte sich fremdbestimmt, der Rektor legte ihr Aussagen in den Mund, die nicht von ihr kamen.
Doch nicht nur das, vom rund 20-minütigen Verweisgespräch waren im Protokoll, unter „4. Austausch“, die Aussagen meiner Klientin insgesamt drei Zeilen wert, die der Sachbearbeiterin und Protokollführerin Silvia Gehrig über ein unpassendes Dokument jedoch dreizehn.
Meiner Klientin wurde es einmal mehr schockierend bewusst, dass vorliegend kein Prozess auf gleicher Augenhöhe geführt werden könne und der Rektor alles in seiner Macht Stehende dazu nutzen würde, um ihre Meinung untergehen zu lassen. Aus diesem Grund fanden ihre Punkte, welche meine Klientin der Sachbearbeiterin freundlicherweise noch per E-Mail zugesandt hatte, denn auch keinen Eingang in das Protokoll.
Im Übrigen sieht der Rektor bis heute nicht ein, dass die Quarantänezeit meiner Klientin keinen „unbezahlten Urlaub“, sondern eine unverschuldete Quarantäne darstellt. Und das obwohl meine Mandantin in der Zwischenzeit den sog. Corona-Erwerbsersatz zugesprochen erhalten hat. Die Ausgleichskasse war ebenfalls der Ansicht, dass vorliegend keine verschuldete Quarantäne vorliegt, ansonsten sie ihrem Gesuch nicht entsprochen hätten, Doch auch diese Tatsache vermochte den Rektor nicht dazu zu bewegen zuzugeben, dass er im Unrecht sei. Das wird wohl auch nicht passieren.
Was danach weiter passierte, kommt im nächsten Artikel in dieser Rubrik