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PRO GERECHTIGKEIT · 08. Oktober 2026

6 & 7, die beiden Mobbinghandlungen nach dem 1. nichtigen Verweis vom 18.11.2020

von admin, Verlegerin
08. Oktober 2026  ·  ca. 5 Min. Lesezeit

Nach diesem ersten, am 18.11.2020 noch nicht nichtig gesprochenen Verweis ging es sofort los mit dem zweiten. Ich kannte diese Masche, telefonierte ich doch in dieser Zeit mit dem früheren Teamleiter der sek1march Standort Buttikon, Norbert Hegner, einer der ersten zur Kündigung veranlassten Straining-Opfer im 2018.

Definition STRAINING:

Straining bezeichnet in der Arbeits- und Gesundheitspsychologie eine gezielte, subtile Form des Mobbings am Arbeitsplatz, bei der ein Mitarbeiter durch dauerhaften Entzug von Arbeitsaufgaben, Kompetenzen, Verantwortung, Arbeitsmitteln, bewusstes Vorenthalten wichtiger Informationen und Ignorieren von Bitten nach sinnvoller Arbeit oder Einbindung psychisch unter Druck gesetzt und isoliert wird.

Das Opfer soll „kaltgestellt“ oder zermürbt werden, um im Idealfall eine Eigenkündigung zu provozieren. Im Gegensatz zu Mobbing, das aus einer Vielzahl offener, langwieriger Anfeindungen besteht, kann Straining auch durch einzelne, schwerwiegende oder schleichende strukturelle Maßnahmen geschehen, die den Arbeitsalltag zur Dauerbelastung machen.

Im Gegensatz zum Boreout, das eher aus unabsichtlicher oder chronischer Unterforderung resultiert, ist Straining eine vorsätzliche Schikane. Es ist eine günstige Machensart, einen Mitarbeiter mit einer Selbstkündigung loszuwerden.

Hier die Masche, wie es zum 2. Verweis hätte gehen sollen:

Mobbinghandlung 6: 

Aufgrund einer neuen Publikation im Marchanzeiger vom 19.11.2020, lud die Sachbearbeiterin im Auftrag des Rektors meine Klientin zu einem Gespräch ein. Bei der Publikation meiner Klientin handelte es sich um eine kurze Stellungnahme auf drei Leserbriefe, um die in die falsche Richtung verlaufende Diskussion wieder in die richtige Bahn zu lenken, 

Meine Klientin gab zunächst zu verstehen, dass sie aufgrund ihres Stundenplans den vorgeschlagenen Termin der Sachbearbeiterin zeitlich nicht schaffen könne. Doch das schien dem Rektor nicht weiter zu interessieren. Es folgten weitere schriftliche Aufforderungen von der Sachbearbeiterin im Auftrag des Rektors in immer schärfer werdenden Ton. In einer weiteren E-Mail erklärte meine Klientin dem Rektor und der Sachbearbeiterin, dass sie derzeit in Abklärungen sei und sie einen Aufschub wünsche, da ihr alles ,,zu viel» würde. Die Reaktion meiner Klientin ist nicht weiter verwunderlich, sie hatte aufgrund der Mobbinghandlungen des Rektors eine äusserst nervenaufreibende Zeit hinter sich. Sie hoffte für einmal auf Verständnis des Rektors, doch dieser sendete ihr am folgenden Tag eine E-Mail mit dem Betreff,,Vorladung». 

Einmal mehr musste meine Klientin feststellen, dass der Rektor überhaupt keine Rücksicht auf ihr Wohlergehen nahm und seine Weisungsbefugnis dazu nutze, um sie zum Erscheinen zu zwingen. Er hätte meine Klientin beispielsweise auch fragen können, weshalb es ihr nicht gut gehe und ob ihr eine Woche Zeit für ihre Abklärungen genügen würde. Jedoch wollte der Rektor das Treffen so schnell wie möglich durchführen, um ihr keine weitere Zeit für rechtliche Abklärungen zu ermöglichen. Damit hoffte er, meine Klientin wieder ruhig stellen zu können. 

Hinzu kam, dass der Rektor in den E-Mails nicht offenlegte, welche Themen Gegen- stand des Gesprächs sein würden. Meine Klientin hatte ein ungutes Gefühl, sie fühlte sich dem Rektor ausgeliefert. Die jüngste Vergangenheit hatte ihr bereits gezeigt, dass sich der Rektor auch über juristisch korrekte Ansichten hinwegsetzte und Disziplinarmassnahmen dazu nutzte, um sich durchzusetzen. 

Mobbinghandlung 7: 

Meine Klientin teilte mit E-Mail vom 24.11.2020, 15.28 Uhr, dem Rektor mit, dass sie mehr Zeit wünsche, damit sie sich mit ihrem Rechtsberater besprechen könne. Sie teilte auch mit, dass sie am geplanten Gespräch nicht im Verhältnis von 4 zu 1 Personen debattieren wolle. Neu war, dass der Rektor den Schulleiter aus Buttikon, Patrick Götschl, in das Verfahren hinzugezogen hatte. Meine Klientin holte ihrerseits den Schulinspektor in die Diskussion ein, da sie sich von ihm Unterstützung erhoffte, so dass sie nicht 4 Personen (Rektor Fredy Tischhauser, Schulleiter Siebnen Reto Jegher, Schulleiter Buttikon Patrick Götschl, Sachbearbeiterin des Rektorats Silvia Gehrig) alleine gegenübersitzen müsse. Der Schulinspektor wollte sich jedoch auf keinen Fall in den Fall einbinden lassen und riet meiner Klientin, einen Anwalt beizuziehen, 

Der Rektor setzte jedoch unbeirrt meine Klientin unter zeitlichen und persönlichen Druck. Er teilte ihr mit, er sei weisungsbefugt und entsprechend erwarte er, dass das Personalgespräch in den nächsten Tagen stattzufinden hätte. Wieder einmal mehr nutzt der Rektor seine Position, um meine Klientin dazu zu bringen nachzugeben, obwohl ihr Zeit für die rechtlichen Abklärungen hätten gewährt werden müssen. Meine Klientin beugte sich schliesslich dem Willen des Rektors, konnte aber zum Glück noch rechtzeitig eine Rechtsvertretung für das Gespräch organisieren. Meine Klientin informierte daraufhin den Rektor, dass sie in Begleitung erscheine, doch er gab ihr zu verstehen, dass er ,,keine Drittperson» begrüssen werde. Die Handlungen des Rektors sind unprofessionell und mit dem elementaren prozessualen Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Er verwehrt meiner Klientin das Recht auf einen Rechtsbeistand und verletzt damit wiederholt das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung.

Um eine Rechtsvertretung zu kriegen telefonierte ich mit dem Kantonalen Rechtsdienst, Carla Wiget. Diese verweigerte mir jedoch diese, da sie ja „mit dem Rektor zusammen arbeite“. „Soihäfeli – Soideckeli“ nennen wir das in der Schweiz. Sie stecken alle unter einer Decke…

Schliesslich konnte ich als Begleitperson für diese Vorladung den Schwiegervater meiner mittleren Tochter, ein pensionierter Anwalt, kriegen, worüber ich unendlich dankbar war und immer noch bin, da er mir die Augen öffnete, welch eine Mumpitz-Justiz wir in der Schweiz haben. 

Ich schrieb spät in der Nacht des 26.11.2020 auf die negative Antwort, dass Fredy Tischhauser keine Drittperson am „erzwungenen“ Gespräch begrüssen werde, dass für mich das Gespräch nur MIT einer Rechtsvertretung stattfinde.

Früh am Morgen des 27.11.2020 fand ich die Notiz, dass dieses Gespräch ohne Drittperson stattfinde.

Im nächsten Artikel steht, wie dieses Gespräch vom 27.11.2020, Mobbinghandlung 8, ablief.

INSPIRATION CONTRA MOBBING PRO GESUNDHEIT PRO GERECHTIGKEIT KUNST